Rechtslage verständlich

Solarstrom an Mieter weitergeben: Was ist erlaubt?

„Ich habe eine Solaranlage – darf ich den Strom einfach an meine Mieter weitergeben?“ Diese Frage stellen sich viele Vermieter, und die Sorge vor rechtlichen Fallstricken hält manche davon ab. Die Antwort ist klar: Ja, es ist erlaubt – aber es gelten Regeln. Dieser Beitrag erklärt, was Sie dürfen, was Sie beachten müssen und wie Sie es ohne großen Aufwand umsetzen.

Der Grundsatz: erlaubt und gewollt

Solarstrom vom eigenen Dach an die Mieter zu liefern, ist nicht nur erlaubt, sondern wird vom Gesetzgeber ausdrücklich gefördert – unter anderem über den Mieterstromzuschlag. Das zugrunde liegende Konzept heißt Mieterstrom und ist im Mieterstromgesetz, im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Sie bewegen sich also auf gesichertem Boden – müssen aber die Spielregeln kennen.

Die Preisobergrenze

Die wichtigste Regel zuerst: Bei gefördertem Mieterstrom darf der Preis, den Sie Ihren Mietern berechnen, höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Diese Deckelung stellt sicher, dass die Mieter tatsächlich profitieren. In der Praxis liegt der Mieterstrompreis häufig noch deutlich darunter, weil durch den Verbrauch vor Ort Netzentgelte und ein Teil der Abgaben entfallen – Sie haben also Spielraum, attraktiv anzubieten und trotzdem gut zu verdienen.

Vertragsregeln

Mit jeder teilnehmenden Partei schließen Sie einen eigenen Stromliefervertrag. Wichtige Vorgaben dabei:

Freiwilligkeit & freie Anbieterwahl

Ein Mieter kann nie gezwungen werden, Ihren Strom abzunehmen. Die Teilnahme ist freiwillig, und jeder behält das Recht, seinen Stromanbieter frei zu wählen. Besonders wichtig: Der Stromliefervertrag darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Eine Klausel, die Mieter zur Abnahme des Mieterstroms verpflichtet, wäre unwirksam. In der Praxis bedeutet das: Sie überzeugen mit dem Preis und der Bequemlichkeit, nicht mit Zwang.

Richtig abrechnen

Sie sind verpflichtet, einmal jährlich rechtskonform abzurechnen und dabei nach Solar- und Reststromanteil aufzuschlüsseln. Üblich sind monatliche Abschläge plus eine Jahresabrechnung – also genau das Verfahren, das Mieter von ihrem bisherigen Stromanbieter kennen. Wie der Strom dafür messtechnisch den einzelnen Wohnungen zugeordnet wird, erklärt der Beitrag Strom vom Dach an mehrere Wohnungen verteilen.

Ihre Pflichten als Stromlieferant

Wenn Sie den klassischen Weg gehen, übernehmen Sie die Rolle eines Energieversorgers für Ihre teilnehmenden Mieter. Dazu gehören die Vollversorgung (Solarstrom plus zugekaufter Reststrom, falls die Sonne nicht reicht), die genannten Vertrags- und Abrechnungspflichten sowie bestimmte Melde- und Informationspflichten. Das klingt nach viel – wird in der Praxis aber meist an einen spezialisierten Dienstleister ausgelagert, sodass Ihr eigener Aufwand überschaubar bleibt. Den ganzen Ablauf beschreibt Wie verkaufe ich Strom an meine Mieter?.

Der schlanke Weg: ohne Versorgerpflichten

Wenn Ihnen die Lieferantenrolle zu aufwendig ist, gibt es seit 2024 eine Alternative: die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV). Dabei liefern Sie nur den Solarstrom, den Reststromvertrag behält jeder Mieter selbst. So vermeiden Sie die meisten Pflichten eines Energieversorgers. Der Preis ist hier frei verhandelbar, dafür entfällt der Mieterstromzuschlag. Wann sich das lohnt, lesen Sie unter Mieterstrom, ohne Energieversorger zu werden und im Vergleich Mieterstrom oder GGV?.

Was nicht geht: Abrechnung über die Nebenkosten

Ein häufiges Missverständnis: Manche Vermieter möchten den Solarstrom einfach über die Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Das ist beim Haushaltsstrom nicht zulässig. Strom wird über einen eigenen Stromliefervertrag und eine separate Abrechnung verkauft, nicht über das Hausgeld oder die Nebenkosten. Der Allgemeinstrom (Treppenhaus, Aufzug) ist davon zu unterscheiden – dieser läuft weiterhin über die Betriebskosten.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Gestaltung Ihrer Verträge ziehen Sie bitte fachkundigen Rat hinzu.

Häufige Fragen

Darf ich als Vermieter Solarstrom an meine Mieter weitergeben?

Ja, das ist ausdrücklich erlaubt und sogar politisch gewollt. Sie werden damit zum Stromlieferanten Ihrer teilnehmenden Mieter und müssen bestimmte Regeln einhalten: eine Preisobergrenze, eigene Lieferverträge, eine korrekte Abrechnung und die Freiwilligkeit der Teilnahme.

Was darf ich den Mietern für den Solarstrom berechnen?

Bei gefördertem Mieterstrom höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs. In der Praxis liegt der Preis oft darunter, weil Netzentgelte und ein Teil der Abgaben entfallen. Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist der Preis frei verhandelbar, dafür entfällt der Mieterstromzuschlag.

Darf ich die Stromlieferung mit dem Mietvertrag koppeln?

Nein. Der Stromliefervertrag darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden, und der Mieter behält die freie Wahl seines Stromanbieters. Eine Verpflichtung der Mieter zur Abnahme ist unzulässig.

Muss ich den Strom über das Hausgeld oder die Nebenkosten abrechnen?

Nein, Strom wird nicht über die Betriebskosten abgerechnet, sondern über einen eigenen Stromliefervertrag mit einer separaten, rechtskonformen Jahresabrechnung. Eine Umlage des Haushaltsstroms über die Nebenkosten ist nicht zulässig.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. EnWG § 42a – Mieterstromverträge (Gesetze im Internet)
  2. EEG § 21 – Mieterstromzuschlag
  3. Bundesnetzagentur – Mieterstrom (Verbraucherinformationen)
  4. Verbraucherzentrale – Mieterstrom

Stand der Angaben: Mai 2026. Fördersätze und Rechtslage können sich ändern – maßgeblich sind die jeweils aktuellen Veröffentlichungen der genannten Stellen.

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