Für Eigentümergemeinschaften

PV-Anlage in der WEG beschließen

In einer Eigentümergemeinschaft gehört das Dach allen – und genau das macht eine Solaranlage zur Gemeinschaftsangelegenheit. Wer hier nicht weiß, welche Mehrheit nötig ist, wer zahlt und wer den Strom bekommt, scheitert oft schon an der Eigentümerversammlung. Dieser Leitfaden erklärt die WEG-spezifischen Spielregeln und führt durch den Beschluss.

Der rechtliche Rahmen

Das Dach, die Fassade und die tragenden Teile eines Mehrparteienhauses gehören in der Eigentümergemeinschaft zum Gemeinschaftseigentum. Eine Solaranlage darauf zu errichten ist deshalb eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Über solche Maßnahmen entscheidet nicht der einzelne Eigentümer, sondern die Eigentümerversammlung per Beschluss.

Bis zur großen WEG-Reform 2020 war das ein Hindernis, weil häufig Einstimmigkeit verlangt wurde. Das hat sich grundlegend geändert – heute ist eine PV-Anlage deutlich leichter durchzubekommen.

Welche Mehrheit ist nötig?

Die Installation einer PV-Anlage ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG und kann von der Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Es genügt also die Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen; eine Zustimmung aller Eigentümer ist nicht mehr erforderlich.

Ein wichtiger Unterschied zu Balkonkraftwerken: Steckersolargeräte sind seit Oktober 2024 eine privilegierte bauliche Veränderung, auf die jeder einzelne Eigentümer einen Anspruch hat. Eine große Dach-PV-Anlage zählt dagegen zu den normalen baulichen Veränderungen – die Versammlung entscheidet nach Ermessen, kann den Antrag also auch ablehnen.

Praxistipp: Seit der Reform sind Versammlungen unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig, und die Teilnahme ist auch elektronisch möglich. Das erleichtert es, überhaupt eine beschlussfähige Mehrheit zusammenzubekommen.

Wer trägt die Kosten?

Hier gilt ein zentraler Grundsatz: Grundsätzlich tragen nur diejenigen Eigentümer die Kosten, die für die Maßnahme gestimmt haben. Wer dagegen stimmt, beteiligt sich nicht – bekommt aber im Gegenzug auch nichts vom Strom oder den Erlösen ab.

Daraus folgt eine wirtschaftliche Logik: Je mehr Eigentümer mitmachen, desto günstiger wird die Anlage pro Kopf, weil sich die Fixkosten verteilen. Es lohnt sich also, vor der Versammlung Überzeugungsarbeit zu leisten und das Projekt so aufzubereiten, dass möglichst viele mitziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen (etwa bei sehr breiter Zustimmung) können die Kosten auch auf die gesamte Gemeinschaft umgelegt werden – das sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Wer bekommt den Strom?

Das Recht am erzeugten Strom folgt der Kostentragung: Die zustimmenden, zahlenden Eigentümer haben das Nutzungsrecht. Wie der Strom dann konkret verwendet wird, hängt vom gewählten Betriebsmodell ab – er kann an die Bewohner geliefert (Mieterstrom bzw. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung), für den Allgemeinstrom genutzt oder eingespeist werden. Die Grundlagen dazu erklärt Was ist Mieterstrom?.

Welches Modell passt für die WEG?

Gerade in der WEG ist die Modellwahl entscheidend, weil sie über Aufwand und Verantwortung bestimmt:

Ein vollständiger Vergleich steht unter Betriebsmodelle.

Der Beschluss Schritt für Schritt

  1. Vorbereitung: Dacheignung, Verbrauch und grobe Wirtschaftlichkeit klären (z. B. mit dem Rechner).
  2. Modell und Angebot: Ein bis zwei konkrete Angebote und ein passendes Betriebsmodell vorbereiten.
  3. Antrag formulieren: Einen klaren Beschlussantrag für die Versammlung einreichen (Anlage, Kosten, Modell, Kostenträger).
  4. Versammlung: Antrag vorstellen, Fragen klären, abstimmen lassen.
  5. Beschluss dokumentieren: Sauber protokollieren – wer trägt Kosten, wem steht der Strom zu.
  6. Umsetzung: Installation, Messkonzept, ggf. Lieferverträge mit den Bewohnern.

Variante ohne eigene Investition

Viele WEGs scheuen die gemeinsame Investition und die Haftungsfragen. Hier ist das Contracting- bzw. Verpachtungsmodell oft der Schlüssel zum Beschluss: Ein externer Betreiber finanziert, installiert, betreibt und versichert die Anlage. Die WEG stellt nur die Dachfläche und erhält dafür eine Pacht und/oder günstigen Strom. Weil die Gemeinschaft finanziell nicht belastet wird und kein Risiko trägt, ist ein solcher Beschluss meist leichter zu erreichen. Bei Bestandsgebäuden rechnet sich Contracting in der Regel ab etwa 15 Wohneinheiten. Mehr dazu unter Mieterstrom ohne Umbau.

Typische Fehler in der WEG

Häufige Fragen

Welche Mehrheit braucht eine WEG für eine PV-Anlage?

Die Installation einer PV-Anlage ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz und kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Eine Zustimmung aller Eigentümer ist seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr erforderlich.

Wer trägt die Kosten der PV-Anlage in der WEG?

Grundsätzlich tragen nur die Eigentümer die Kosten, die für die Maßnahme gestimmt haben. Diese zustimmenden Eigentümer haben dann auch das alleinige Recht auf die Nutzung des erzeugten Stroms bzw. die Erlöse. Es gibt aber Konstellationen, in denen die Kosten auf die gesamte Gemeinschaft umgelegt werden.

Geht eine PV-Anlage in der WEG auch ohne eigene Investition?

Ja. Über ein Pacht- oder Contracting-Modell investiert ein externer Betreiber, betreibt die Anlage und trägt das Risiko. Die WEG stellt nur das Dach und wird finanziell nicht belastet, was den Beschluss oft erleichtert. Bei Bestandsgebäuden ist Contracting in der Regel ab etwa 15 Wohneinheiten interessant.

Was ist der Unterschied zwischen einer PV-Anlage und einem Balkonkraftwerk in der WEG?

Ein Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) ist seit Oktober 2024 eine privilegierte bauliche Veränderung – jeder einzelne Eigentümer hat einen Anspruch auf Gestattung. Eine größere Dach-PV-Anlage ist dagegen eine normale bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG, über die die Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit nach Ermessen entscheidet.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. WEG § 20 – bauliche Veränderungen (Gesetze im Internet)
  2. WEG § 21 – Nutzungen und Kosten baulicher Veränderungen
  3. Wohnen im Eigentum e. V. – Gemeinschaftliche PV-Anlage & Beschlussfassung
  4. EnWG § 42b – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Stand der Angaben: Mai 2026. Fördersätze und Rechtslage können sich ändern – maßgeblich sind die jeweils aktuellen Veröffentlichungen der genannten Stellen.

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