Entscheidungshilfe

Mieterstrom oder GGV?

Seit 2024 stehen zwei Hauptwege zur Verfügung, Solarstrom an Mieter zu liefern: das klassische Mieterstrommodell und die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV). Dieser Vergleich stellt beide Seite an Seite und gibt eine klare Entscheidungshilfe.

Der Unterschied in einem Satz

Beim Mieterstrom liefern Sie die Vollversorgung und werden Stromlieferant – mit Förderung, aber mit Pflichten. Bei der GGV liefern Sie nur den Solarstrom, der Reststromvertrag bleibt beim Mieter – schlanker, aber ohne Zuschlag.

Vergleichstabelle

KriteriumKlassischer MieterstromGGV (§ 42b EnWG)
LieferumfangVollversorgung (Solar + Netz)nur Solarstrom
Verträge des Mieters1 (mit Ihnen)2 (Solar + eigener Reststrom)
Energieversorger-Pflichtenja, umfangreichstark reduziert
Mieterstromzuschlagjanein
Preisobergrenzemax. 90 % Grundversorgungfrei verhandelbar
Erlöspotenzialhöhergeringer
Aufwandhochmittel

Erlöse & Förderung

Der Mieterstromzuschlag ist der wirtschaftliche Vorteil des klassischen Modells. Die GGV gleicht das teilweise durch den frei verhandelbaren Preis aus (in der Praxis oft 15–20 ct/kWh), erreicht aber selten dasselbe Erlösniveau. Bei großem Verbrauch und vielen Teilnehmern spielt Mieterstrom seine Stärke aus.

Aufwand & Pflichten

Wer die Versorgerrolle scheut, ist mit der GGV besser bedient – sie wurde genau dafür geschaffen. Wer dagegen ohnehin einen Dienstleister einbindet, für den fällt der Mehraufwand des klassischen Mieterstroms weniger ins Gewicht, während der Zuschlag voll zählt.

Entscheidungshilfe

Beide Modelle und die weiteren Varianten finden Sie ausführlich unter Betriebsmodelle. Die GGV-Details stehen im Beitrag Mieterstrom, ohne Energieversorger zu werden.

Beide Modelle an einem Beispiel

Nehmen wir dasselbe Gebäude mit rund 18.000 kWh jährlich an die Bewohner geliefertem Solarstrom und vergleichen die beiden Wege grob:

PostenKlassischer MieterstromGGV
Verkaufspreis (Orientierung)23 ct/kWh18 ct/kWh
Mieterstromzuschlag+ 2,5 ct/kWh
Erlös je gelieferte kWh≈ 25,5 ct≈ 18 ct
Erlös auf 18.000 kWh≈ 4.590 €/Jahr≈ 3.240 €/Jahr
Verwaltungsaufwandhöherniedriger

Der klassische Mieterstrom bringt im Beispiel rund 1.350 € mehr pro Jahr – diesem Mehrerlös steht aber der höhere Aufwand der Lieferantenrolle gegenüber. Wer diesen Aufwand an einen Dienstleister abgibt, für den lohnt sich der Mehrerlös meist trotzdem. Wer dagegen Wert auf maximale Einfachheit legt, fährt mit der GGV gut. Rechnen Sie Ihren Fall im Wirtschaftlichkeitsrechner durch.

Lassen sich die Modelle kombinieren?

In der Praxis werden Modelle teils kombiniert: Der Allgemeinstrom (Aufzug, Beleuchtung) wird über die Anlage gedeckt, während die Wohnungen per Mieterstrom oder GGV versorgt werden. Auch ein stufenweiser Einstieg ist möglich – zunächst Allgemeinstrom und Einspeisung, später die Lieferung an die Wohnungen. So lässt sich Erfahrung sammeln, ohne von Beginn an die volle Komplexität zu tragen.

Kann man später wechseln?

Ein Wechsel vom einen ins andere Modell ist grundsätzlich denkbar, aber mit organisatorischem und messtechnischem Aufwand verbunden – etwa bei den Verträgen mit den Bewohnern und der Anmeldung beim Netzbetreiber. Sinnvoller ist es deshalb, das passende Modell von vornherein anhand einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung festzulegen. Eine fundierte Erstberatung erspart hier später teure Korrekturen.

Drei typische Situationen

Welches Modell passt, lässt sich oft schon an der Ausgangslage ablesen:

Häufige Fragen

Mieterstrom oder GGV – was ist besser?

Es gibt kein pauschal „besser“. Klassischer Mieterstrom bringt höhere Erlöse (inkl. Mieterstromzuschlag), ist aber aufwendiger. Die GGV ist schlanker und vermeidet die Versorgerpflichten, verzichtet dafür aber auf den Zuschlag. Die Entscheidung hängt von Anlagengröße, Verbrauch und gewünschtem Aufwand ab.

Kann man später vom einen ins andere Modell wechseln?

Ein Wechsel ist grundsätzlich denkbar, aber mit organisatorischem und messtechnischem Aufwand verbunden. Sinnvoller ist es, das passende Modell vorab anhand einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung festzulegen.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. EEG § 21 – Mieterstromzuschlag
  2. EnWG § 42b – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
  3. Bundesnetzagentur – Erneuerbare Energien & Gebäudeversorgung

Stand der Angaben: Mai 2026. Fördersätze und Rechtslage können sich ändern – maßgeblich sind die jeweils aktuellen Veröffentlichungen der genannten Stellen.

Unsicher, welches Modell passt?

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