Recht & Verträge

Mieterstromvertrag: Inhalt, Pflichtangaben & Muster-Aufbau

Wer Strom an seine Mieter liefert, braucht einen sauberen Mieterstromvertrag. Er regelt Preis, Laufzeit und Abrechnung – und muss bestimmte gesetzliche Vorgaben einhalten, damit er rechtssicher ist. Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben hineingehören, welche Klauseln nicht erlaubt sind und wie ein typischer Vertrag aufgebaut ist. Hinweis vorab: Das ist ein Überblick, keine Rechtsberatung.

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die wesentlichen Inhalte allgemein verständlich und ersetzt keine Rechtsberatung. Für ein rechtssicheres Vertragswerk sollten Sie fachliche Unterstützung hinzuziehen.

Ein eigener Vertrag, getrennt vom Mietvertrag

Der wichtigste Grundsatz zuerst: Der Mieterstromvertrag ist ein eigenständiger Stromliefervertrag und rechtlich strikt vom Mietvertrag zu trennen. Das hat einen guten Grund – der Gesetzgeber will verhindern, dass Mieter über die Wohnung an einen bestimmten Stromanbieter gebunden werden. Aus diesem Grundsatz leiten sich viele der folgenden Regeln ab: die Freiwilligkeit der Teilnahme, die freie Anbieterwahl und die begrenzte Laufzeit.

Diese Angaben gehören hinein

Ein vollständiger Mieterstromvertrag enthält im Kern die folgenden Punkte, die sich an den allgemeinen Anforderungen an Stromlieferverträge orientieren:

Preis und die 90-Prozent-Grenze

Beim klassischen Mieterstrom gilt eine gesetzliche Preisobergrenze: Der Mieterstrompreis darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Diese Grenze ist nicht nur eine Formalie, sondern der eigentliche Vorteil für die Mieter – und sie sollte im Vertrag nachvollziehbar abgebildet sein. Sinkt die Grundversorgung, sinkt auch die zulässige Obergrenze. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gilt diese 90-Prozent-Grenze übrigens nicht, dort wird der Preis frei vereinbart – die Unterschiede erklärt der Beitrag Mieterstrom oder GGV?.

Laufzeit und Kündigung

Damit Mieter nicht langfristig gebunden werden, ist die Erstvertragslaufzeit begrenzt. Üblich und rechtlich vorgesehen ist eine maximale Erstlaufzeit von einem Jahr, die sich anschließend stillschweigend verlängert, kombiniert mit kurzen Kündigungsfristen. Auch beim Auszug muss eine unkomplizierte Beendigung möglich sein. Diese kurzen Fristen sind ein bewusster Verbraucherschutz und ein Punkt, an dem selbst gebastelte Verträge oft fehlerhaft sind.

Was nicht erlaubt ist

Einige Gestaltungen sind ausdrücklich unzulässig und machen einen Vertrag angreifbar. Dazu gehört vor allem die Kopplung an den Mietvertrag: Der Strombezug darf nicht zur Bedingung für die Wohnungsanmietung gemacht werden. Ebenso wenig darf die freie Wahl des Stromanbieters eingeschränkt werden – jeder Mieter muss jederzeit zu einem anderen Versorger wechseln können. Auch überlange Bindungsfristen oder ein Preis über der 90-Prozent-Grenze sind nicht zulässig. Wer diese Punkte beachtet, hat die häufigsten Fehlerquellen bereits vermieden.

Typischer Aufbau im Überblick

Ein gängiger Mieterstromvertrag gliedert sich grob in: Präambel und Vertragsparteien, Gegenstand der Lieferung, Preis und Preisanpassung, Messung und Abrechnung, Laufzeit und Kündigung, Reststromversorgung, Haftung sowie die pflichtgemäßen Verbraucherinformationen und Datenschutzhinweise. Diese Struktur ist kein starres Schema, gibt aber die übliche Reihenfolge wieder. Fertige, juristisch geprüfte Vorlagen bringen spezialisierte Dienstleister in der Regel mit – das erspart Ihnen, den Vertrag von Grund auf selbst zu entwerfen.

Vertrag selbst aufsetzen oder nicht?

Theoretisch können Sie einen Mieterstromvertrag selbst aufsetzen – praktisch ist davon ohne fachliche Unterstützung abzuraten, weil die Verbraucherschutzvorgaben streng sind und Fehler den Vertrag unwirksam machen können. Die beiden sinnvollen Wege sind: eine spezialisierte Rechtsberatung für ein individuelles Vertragswerk oder ein Mieterstrom-Dienstleister, der geprüfte Standardverträge und die komplette Abrechnung mitbringt. Gerade wenn Sie den laufenden Betrieb ohnehin auslagern möchten, ist Letzteres der schlankere Weg – mehr dazu unter Mieterstrom-Abrechnung auslagern. Wie der Verkauf an die Mieter insgesamt abläuft, zeigt Strom an Mieter verkaufen.

Häufige Fragen

Was muss in einem Mieterstromvertrag stehen?

Zu den zentralen Inhalten gehören die Vertragsparteien, der Preis je Kilowattstunde (innerhalb der gesetzlichen Obergrenze), die Laufzeit, die Kündigungsfristen, die Regelungen zur Abrechnung und zur Reststromversorgung sowie Hinweise zu den Verbraucherrechten. Der Mieterstromvertrag ist rechtlich vom Mietvertrag getrennt.

Darf der Mieterstromvertrag an den Mietvertrag gekoppelt werden?

Nein. Der Stromliefervertrag darf nicht zur Bedingung des Mietvertrags gemacht werden. Die Teilnahme am Mieterstrom ist für die Mieter freiwillig, und sie behalten das Recht, ihren Stromanbieter frei zu wählen.

Wie lange darf die Laufzeit eines Mieterstromvertrags sein?

Die Erstvertragslaufzeit ist gesetzlich begrenzt; üblich ist eine maximale Laufzeit von einem Jahr mit anschließender stillschweigender Verlängerung und kurzen Kündigungsfristen. Ziel ist, dass die Mieter nicht langfristig gebunden werden.

Welcher Preis darf im Mieterstromvertrag stehen?

Beim klassischen Mieterstrom darf der Preis höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Diese Obergrenze sollte im Vertrag berücksichtigt und nachvollziehbar sein. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gilt diese Grenze nicht.

Brauche ich einen Anwalt für den Mieterstromvertrag?

Für ein rechtssicheres Vertragswerk ist fachliche Unterstützung sinnvoll – entweder über eine spezialisierte Rechtsberatung oder über einen Mieterstrom-Dienstleister, der geprüfte Vertragsvorlagen mitbringt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. EnWG § 42a – Mieterstromverträge
  2. EnWG § 41 – Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern
  3. Bundesnetzagentur – Mieterstrom (Verbraucherinformationen)

Stand der Angaben: Mai 2026. Fördersätze und Rechtslage können sich ändern – maßgeblich sind die jeweils aktuellen Veröffentlichungen der genannten Stellen.

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