Neue Rechtslage ab Juni 2026

Energy Sharing für Vermieter: Was ab Juni 2026 möglich ist

Mit dem 1. Juni 2026 tritt eine Regelung in Kraft, die das Teilen von Solarstrom grundlegend erweitert: Energy Sharing. Erstmals lässt sich selbst erzeugter Ökostrom über das öffentliche Netz mit Teilnehmern außerhalb des eigenen Gebäudes nutzen. Für Vermieter und Eigentümergemeinschaften eröffnet das neue Möglichkeiten – aber auch einige offene Fragen. Dieser Beitrag ordnet das Thema sachlich ein und grenzt es klar von Mieterstrom und GGV ab.

Was Energy Sharing ist

Energy Sharing – wörtlich „Energie teilen" – beschreibt die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien mit anderen Personen oder Unternehmen, und zwar über das öffentliche Verteilnetz. Der entscheidende Unterschied zu bisherigen Modellen: Der Strom muss nicht mehr im selben Gebäude verbraucht werden. Er kann bilanziell auch Abnehmer in der Nachbarschaft oder im selben Versorgungsgebiet erreichen – ganz ohne physische Direktverbindung.

Damit schließt Energy Sharing eine Lücke. Bisher ließ sich Solarstrom entweder selbst verbrauchen, innerhalb eines Gebäudes über Mieterstrom oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung weitergeben – oder zu vergleichsweise niedrigen Sätzen ins Netz einspeisen. Energy Sharing schafft eine zusätzliche Vermarktungsoption für genau den Strom, der bislang nur eingespeist wurde.

Die Rechtsgrundlage: § 42c EnWG

Energy Sharing wird durch den neu eingefügten § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Der Bundestag hat das Modell im November 2025 beschlossen; in Kraft tritt es zum 1. Juni 2026. Damit setzt Deutschland eine Vorgabe der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie um, die bereits seit 2018 besteht.

Ab dem Stichtag sind alle Verteilnetzbetreiber verpflichtet, Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets zu ermöglichen. Die Regelung richtet sich bewusst an Bürgerenergie und kleinere Strukturen – Teilnehmer können Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sein, nicht jedoch große, klassische Energieversorger.

Wichtig: Energy Sharing ersetzt nicht den normalen Stromliefervertrag, sondern ergänzt ihn bilanziell. Jeder Teilnehmer behält seinen Reststromvertrag; ein definierter Anteil seines Verbrauchs wird rechnerisch der gemeinsamen Anlage zugeordnet.

Abgrenzung zu Mieterstrom und GGV

Energy Sharing wird leicht mit Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung verwechselt. Die drei Modelle unterscheiden sich aber grundlegend:

MerkmalMieterstromGGVEnergy Sharing
Reichweiteein Gebäudeein Gebäudeüber Gebäudegrenzen, im Netzgebiet
Öffentliches Netzneinneinja (bilanziell)
FörderungMieterstromzuschlagkein Zuschlagkein Zuschlag
Versorgerpflichtenja (Vollversorgung)reduziertergänzt nur den Reststromvertrag
RechtsgrundlageEEG / EnWG § 42aEnWG § 42bEnWG § 42c

Vereinfacht: Mieterstrom und GGV bringen den Solarstrom innerhalb des Hauses zu den Bewohnern (die Grundlagen erklärt Was ist Mieterstrom?, den Vergleich der beiden Mieterstrom oder GGV?). Energy Sharing geht darüber hinaus und verbindet Erzeuger und Verbraucher über das öffentliche Netz.

Wie es technisch funktioniert

Beim Energy Sharing fließt der Strom physikalisch wie gewohnt durch das Netz. Entscheidend ist die bilanzielle Zuordnung: Ein definierter Anteil der erzeugten Energiemenge wird den Mitgliedern der Energy-Sharing-Gemeinschaft rechnerisch zugerechnet und abgerechnet. Rechnerisch entsteht so eine Gemeinschaft, in der ein Teil des Strombezugs aus der gemeinsamen Anlage stammt.

Voraussetzung dafür sind intelligente Messsysteme bei allen Beteiligten, die Erzeugung und Verbrauch viertelstündlich erfassen. Nur mit diesen zeitlich aufgelösten Daten lässt sich der gemeinsame Strom fair zuordnen. Die Abrechnung erfolgt über den regulären Stromvertrag, ergänzt um den Anteil aus der Gemeinschaft.

Schema Energy Sharing über das öffentliche Netz Eine Erzeugungsanlage speist Strom in das öffentliche Verteilnetz ein. Über dieses Netz wird der Strom bilanziell mehreren Gebäuden einer Energy-Sharing-Gemeinschaft zugeordnet – anders als beim Mieterstrom, der auf ein einzelnes Gebäude begrenzt ist. Strom teilen über das öffentliche Netz PV-Anlage Öffentliches Verteilnetz Mitglieder der Gemeinschaft Einspeisung bilanzielle Zuordnung
Beim Energy Sharing wird der Strom über das öffentliche Netz bilanziell mehreren Gebäuden zugeordnet – nicht nur einem.

Was es für Vermieter bedeutet

Für Eigentümer und Vermieter eröffnet Energy Sharing vor allem dort Möglichkeiten, wo die Gebäudegrenze bisher das Limit war:

Innerhalb eines einzelnen Mehrfamilienhauses bleiben Mieterstrom und GGV vorerst die direkteren Wege – Energy Sharing ist die Ergänzung für alles, was über das einzelne Gebäude hinausgeht.

Voraussetzungen im Überblick

Praxis & Anlaufschwierigkeiten

Bei aller Aufbruchstimmung gehört Ehrlichkeit dazu: Auch wenn die Netzbetreiber ab dem 1. Juni 2026 zur Ermöglichung verpflichtet sind, haben einige signalisiert, dass die technische Umsetzung bei ihnen erst später erfolgt. Ein Blick auf die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, die schon länger gilt, zeigt: Die flächendeckende Umsetzung durch die Netzbetreiber war dort zunächst die Ausnahme. Ähnliche Anlaufschwierigkeiten sind beim Energy Sharing nicht auszuschließen.

Hinzu kommt: Wie stark Energy Sharing wirtschaftlich wirkt, hängt auch davon ab, ob der Gesetzgeber weitere finanzielle Anreize nachzieht und wie schnell die Smart-Meter-Quote steigt. Parallel laufen in mehreren Bundesländern bereits Pilotprojekte, die unterschiedliche Umsetzungsmodelle erproben. Eine flächendeckende Bewertung lässt sich daraus noch nicht ableiten.

Empfehlung: Wer Energy Sharing konkret plant, sollte frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber aufnehmen und klären, ab wann die Abwicklung dort möglich ist.

Energy Sharing oder Mieterstrom?

Für die Praxis lässt sich grob sagen:

Die Modelle schließen sich nicht aus – Energy Sharing lässt sich gut mit bestehendem Mieterstrom kombinieren. Welcher Weg für Ihr konkretes Objekt der wirtschaftlichste ist, lässt sich am besten anhand Ihrer Gebäudedaten klären. Eine erste Orientierung zur Wirtschaftlichkeit liefert der Wirtschaftlichkeitsrechner.

Häufige Fragen

Was ist Energy Sharing?

Energy Sharing ist die gemeinschaftliche Nutzung von selbst erzeugtem Ökostrom über das öffentliche Verteilnetz. Anders als beim Mieterstrom, der auf ein Gebäude beschränkt ist, kann der Strom bilanziell auch Abnehmer in der Nachbarschaft oder im selben Netzgebiet erreichen. Rechtsgrundlage ist der neue § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Ab wann ist Energy Sharing in Deutschland möglich?

Der Bundestag hat das Modell im November 2025 beschlossen; § 42c EnWG tritt zum 1. Juni 2026 in Kraft. Ab diesem Stichtag sind die Verteilnetzbetreiber verpflichtet, Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets zu ermöglichen. In der Praxis haben einige Netzbetreiber jedoch signalisiert, dass die technische Umsetzung bei ihnen erst später erfolgt.

Was ist der Unterschied zwischen Energy Sharing und Mieterstrom?

Mieterstrom liefert Solarstrom innerhalb eines Gebäudes, ohne das öffentliche Netz zu nutzen, und wird über den Mieterstromzuschlag gefördert. Energy Sharing nutzt das öffentliche Verteilnetz und kann mehrere Gebäude oder Teilnehmer in der Umgebung einbinden – ersetzt aber nicht den normalen Stromliefervertrag, sondern ergänzt ihn bilanziell.

Brauche ich für Energy Sharing einen Smart Meter?

Ja. Technische Voraussetzung sind intelligente Messsysteme (Smart Meter) bei allen Teilnehmern, da die erzeugten und verbrauchten Mengen viertelstündlich erfasst und rechnerisch zugeordnet werden. Der Smart-Meter-Rollout ist daher entscheidend dafür, wie schnell Energy Sharing in der Breite nutzbar wird.

Lohnt sich Energy Sharing schon heute für Vermieter?

Für die Versorgung innerhalb eines Mehrfamilienhauses bleiben Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vorerst die etablierteren Wege. Energy Sharing ist vor allem dann interessant, wenn Strom über die Gebäudegrenze hinaus geteilt werden soll – etwa zwischen mehreren Objekten eines Eigentümers. Wegen der noch uneinheitlichen Umsetzung durch die Netzbetreiber empfiehlt sich ein früher Kontakt mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. EnWG § 42c – Gemeinschaftliche Nutzung von Strom (Energy Sharing)
  2. EnWG § 42b – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
  3. Bundesnetzagentur – Messstellenbetrieb & intelligente Messsysteme

Stand der Angaben: Mai 2026. Fördersätze und Rechtslage können sich ändern – maßgeblich sind die jeweils aktuellen Veröffentlichungen der genannten Stellen.

Kostenlose Beratung anfragen